AGB-Puro Ecuador
Einleitung Die nachfolgenden Reisebedingungen werden Bestandteil des zwischen Ihnen (nachfolgend Reisender) und uns (nachfolgend Veranstalter) geschlossenen Pauschalreisevertrages.
1. Anmeldung & Bestätigung
a. Mit der Anmeldung bietet der Reisende dem Veranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung zu einer Reise kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich, auch per E-Mail, vorgenommen werden. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der Veranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Angebotes bzw. des Buchungsauftrages dar.
b. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Buchungsbestätigung des Veranstalters rechtskräftig zustande.
c. Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Dieses kann schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung geschehen.
d. Der Reisende (Anmelder) hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2. Bezahlung
a. Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reisepreises fällig. Sie wird auf den Reisepreis angerechnet.
b. Die Restzahlung ist ohne nochmalige Aufforderung spätestens 60 Tage vor Reiseantritt fällig. Maßgeblich ist der fristgerechte Zahlungseingang auf dem Geschäftskonto des Veranstalters.
c. Zur Absicherung der Zahlungen wird mit der Buchungsbestätigung ein Sicherungsschein gemäß § 651 r Abs. 4 BGB ausgehändigt.
d. Die Reisepapiere werden 2 Wochen vor Reisebeginn erstellt. Sie werden dann nach Zahlungseingang unverzüglich versandt oder persönlich ausgehändigt.
e. Bei kurzfristigen Anmeldungen innerhalb von 60 Tagen vor Reisebeginn wird der gesamte Reisepreis sofort fällig.
3. Leistungen und Leistungsänderungen
a. Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus Buchungsbestätigung und der zu der verkauften Reise übermittelten Leistungsbeschreibung.
b. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind. Über die Änderung informiert der Veranstalter gemäß § 651 f Abs. 2 S. 2 den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar verständlich und in hervorgehobener Weise vor Reisebeginn.
c. Eine nachträgliche Veränderung wesentlicher Eigenschaften oder von besonderen Vorgaben des Reisenden steht dem Veranstalter zu, soweit diese aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes notwendig ist, um die Pauschalreise letztlich noch verschaffen zu können. In diesem Fall hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise nach Artikel 250 § 10 EGBGB zu informieren. Das Angebot darf nur bis Reisebeginn vom Veranstalter gemacht werden.
4. Preisänderungen
a. Der Veranstalter kann Preiserhöhungen bis zu 8% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eingetretene Erhöhungen der Beförderungskosten aufgrund höherer Treibstoffkosten oder anderer Energiekosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse dies erfordern. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. Der Veranstalter teilt dem Reisenden die Berechnungsgrundlage der Preiserhöhung mit.
b. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe zu unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitzuteilen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 8% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
c. Der Reisende kann eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in § 651f Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenenVerwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
5. Rücktritt durch den Reisegast, Umbuchungen, Ersatzpersonen
a. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Reisenden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären. Für die Stornokostenberechnung ist der Zugang der Kündigung beim Veranstalter maßgeblich.
b. Tritt der Reisende vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
c. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwertung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Reisenden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt.
d. Der Veranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere konkrete Entschädigung zu fordern, soweit nachgewiesen wird, dass wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen. e. Es bleibt dem Reisenden unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass im Zusammenhang mit dem Rücktritt oder dem Nichtantritt der Reise keine oder geringere Kosten entstanden sind, als die vom Veranstalter auf der Grundlage vorstehender Pauschalsätze gefordert.
f. Abweichende Rückflugtermine bzw. Verlängerungen durch den Reisenden sind bei den meisten vom Veranstalter veranstalteten Flugreisen mit Liniengesellschaften möglich. Es fällt eine Gebühr von 100 Euro beim Veranstalter an sowie die Kosten für die Umbuchung bei der Fluggesellschaft zuzüglich der Mehrpreise zu den durch diese Änderung ggf. veränderten Beförderungstarifen. g. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und an der Reise teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Reisenden gehen, mindestens jedoch 100 Euro. Sofern die Mehrkosten über 100 Euro betragen, sind diese dem Reisenden zu begründen.h. Der Veranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
a. Nimmt der Reiseteilnehmer einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der Veranstalter bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
b. Sofern Reiseteilnehmer eine andere als die gebuchte Unterkunft, Verpflegung oder Beförderungsart wählen bzw. auf die vermittelten Leistungen ganz oder teilweise verzichten, erfolgt keine Rückerstattung.
7. Rücktritt des Veranstalters
a. Der Reiseveranstalter kann bis 35 Tage vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird und diese nicht erreicht wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Reisenden sind ausgeschlossen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Reisenden davon zu unterrichten.
b. Ist der Reiseveranstalter aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert, hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
8. Kündigungs- und Ausschlussgründe in der Person des Reisenden
a. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
b. Ist der Reisende den in der jeweiligen Reisebeschreibung genannten Anforderungen erkennbar körperlich oder psychisch nicht gewachsen, ist der Veranstalter berechtigt, den Reisenden ganz oder teilweise vom Reiseprogramm auszuschließen.
c. Bei Kündigung bzw. Ausschluss behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern erbrachten Beträge.
9. Haftung des Reiseveranstalters und Beschränkung der Haftung
a. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden, sind auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.
b. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, zusätzliche Wanderungen, Besichtigungen usw.), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und der Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGBbleiben hierdurch unberührt. Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit füreinen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich waren.
d. Der Veranstalter haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Wertgegenständen (z.B. Geld, wichtige Dokumente, Wertpapiere, Edelmetalle, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenstände, Foto- und Filmapparate, tragbare Videosysteme und mobile Endgeräte– wie etwa Laptops oder Tablets–, jeweils mit Zubehör etc.), es sei denn, der Verlust bzw. die Beschädigung beruht auf grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten des Veranstalters. e. Die Beteiligung an Sport- und anderen Ferienaktivitäten muss der Reisende selbst verantworten. Sportanlagen, Geräte und Fahrzeuge sollten vor Inanspruchnahme überprüft werden. Für Unfälle, die bei Sportveranstaltungen und anderen Aktivitäten auftreten, haftet der Veranstalter nur, wenn ihn ein Verschulden trifft. f. Der Veranstalter empfiehlt den Reisenden im eigenen Interesse den Abschluss einer Reise-Unfallversicherung und einer Reisegepäckversicherung.
10. Gewährleistung
a. Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht anwesend, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen.
b. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen.
c. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. d. Will ein Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.
11. Mitwirkungspflicht
a. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den entstehenden Schaden für alle Beteiligten gering zu halten.
b. Der Reisende hat den Reiseveranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Die in § 651i Absatz 3 bezeichneten Rechte des Reisenden verjähren in zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise dem Vertrag nach enden sollte.
13. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
a. Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten steht der Reiseveranstalter nicht ein, das zuständige Konsulat gibt dazu Auskunft.
b. Für die Einhaltung von Pass-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Ausweises (Bundespersonalausweis, Reisepass)- evtl. mit Visum- sein muss, selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
c. Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn im Ausnahmefall der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.
14. Wanderungen und Ausflüge
Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen bei Wanderungen und Aktivitäten erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch objektive Umstände z.B. durch Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.
15. Teilnahme an der Schlichtung
Der Veranstalter nimmt an der Schlichtung Reise und Verkehr teil. Die Kontaktdaten finden Sie hier: Schlichtungsstelle Reise & Verkehr e.V. vertreten durch Dr. Sabine Cofalla, Geschäftsführerin. Leiter der Schlichtungsstelle ist Dr. Christof Berlin. Anschrift: Fasanenstraße 81, 10623 Berlin Telefon: 030.644 99 33-0 E-Mail: kontakt@soep-online.de
16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge. Das gleiche gilt für die vorliegenden Buchungsbedingungen.
17. VERANSTALTER
Die auf diesen Seiten veröffentlichten Reisen werden von Team4Winners GmbH veranstaltet.
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